Deprecated: Function create_function() is deprecated in /mnt/web412/b0/53/51177253/htdocs/STRATO-apps/wordpress_05/app/wp-content/themes/customTheme/assets/theme-settings/theme-settings.php on line 22 Erbschaftssteuer – Ihr Steuerberater in Brühl und Pulheim berät Sie

Erbschaft

Wie wird das Vermögen bewertet?

Nach der Erbschaftsteuererform, die im Jahre 2009 in Kraft trat, sind alle Vermögensgegenstände nicht mehr mit historischen Werten, sondern mit dem Verkehrswert (Marktwert) am Todestag zu bewerten.

Für Immobilien wurden in Abhängigkeit der Immobilienart drei Bewertungsverfahren festgelegt, um den Verkehrswert zu bestimmen. Mindestwert ist jeweils der Wert des Grund und Bodens, der durch Multiplikation der Grundfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt wird. Vermietete Immobilien werden mit dem Ertragswertverfahren bewertet. Der Wert wird auf Basis der erzielten oder üblichen Miete ermittelt.

Ein- und Zweifamilienhäuser werden nach dem Vergleichswertverfahren bewertet, wenn ein vergleichbarer Wert aus Verkäufen ähnlicher Immobilien vorliegt. Ansonsten ist das Sachwertverfahren zu verwenden, dem pauschalierte Kosten der Erstellung des Gebäudes zugrundeliegen. Mit einem Gutachten kann allerdings ein abweichender Wert belegt werden.

Betriebsvermögen wird nach speziellen Ertragswertverfahren bewertet. Mindestwert ist der Substanzwert – der Verkehrswert der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebs.


Ab welchem Vermögen fällt Erbschaftsteuer an?

Ob Erbschaftsteuer anfällt, hängt von der Art der geerbten Vermögenswerte und den nutzbaren Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen ab.

Zunächst gelten in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis (erbschaftsteuerliche Steuerklassen) folgende persönliche Freibeträge:

Steuerklasse
IEhegatten500.000 €zzgl. 256.000 € Versorgungsfreibetrag,
ggf. zzgl. Zugewinnausgleich
IIKinder, Enkel400.000 €
IIIEltern, Geschwister20.000 €
IVnicht Verwandte5.000 €

Für geerbtes Vermögen unter diesen Freibeträgen fällt keine Erbschaftsteuer an.

Neben den Freibeträgen gibt es zahlreiche Vergünstigungen, um persönliche Härten zu vermeiden, beispielsweise für

  • Hausrat
  • „Familienwohnheim“
  • vermietete Immobilien
  • Betriebsvermögen

 

Ein selbst bewohntes Eigenheim (bis 200 qm Wohnfläche) bleibt steuerfrei, wenn es vom Erben weiterhin bewohnt wird.

Vermietete Immobilien bleiben zu 10 % steuerfrei. Betriebsvermögen bleibt zu 85 % – ggf. sogar zu 100 % – steuerfrei, wenn sich der Erbe in besonderer Weise zur Weiterbeschäftigung der Angestellten verpflichtet.